Steuern – Wissen und Tipps für Start-ups

Wer eine gute Idee hat und gründen will, sollte sich auf jeden Fall auch mit den Steuern befassen, und zwar je eher, umso besser. Sonst verschenkt man in der Gründungsphase finanzielles Potenzial, schmälert seine Gewinne und erlebt vielleicht eines Tages ein böses Erwachen. Mit einer sachkundigen Steuerplanung hingegen ist der Weg auf die Gewinnerseite nur kurz.

Die Rechtsform bei einer Gründung

Bereits die Wahl der Rechtsform hat großen Einfluss auf die finanzielle Entwicklung und zählt darum zu den wichtigsten Entscheidungen, die ein Start-up zu treffen hat. Zumeist wird die GmbH als Körperschaft oder die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft gewählt, seltener die UG (Unternehmergesellschaft) oder die UG & Co. KG. Letztere sind jedoch wegen des geringen Haftungskapitals weniger vertrauenswürdig.

Die Besteuerung ist jedoch in beiden Fällen ähnlich. Bei der Körperschaft wird steuertechnisch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft getrennt, während bei der Personengesellschaft die Gesellschafter als Basis für die Besteuerung herangezogen werden. Der Gewinn der Körperschaft wird mit 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer zwischen sieben und 20 Prozent besteuert. Der Gesellschafter hingegen zahlt Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent, wobei für die Steuerbemessung nur 60 Prozent der Gewinnausschüttung als Grundlage herangezogen werden.
Auch eine Personengesellschaft muss Gewerbesteuer auf den Gewinn zahlen, es gilt jedoch ein Freibetrag von 24.500 Euro.

Vergleicht man die Besteuerung wird deutlich, dass die Steuerbelastung annähernd gleich hoch ist, wenn die Gewinne voll ausgeschüttet werden. In der Regel gibt es jedoch keine Gewinne bei Start-ups und die Gesellschafter sind selbst für die GmbH tätig. Wird aus der Gesellschaft heraus Lohn gezahlt, fällt auf diesen die Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer an. Die Löhne zählen für die GmbH als Betriebsausgaben, die Verluste können jedoch nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. So bleibt auch bei einem totalen Ausfall eine Steuerlast. Anders bei der Personengesellschaft – hier kann der Gesellschafter unter Umständen sogar Verluste mit Gewinnen aus anderen Einkünften verrechnen.

Schon bei der Gründung entstehen erhebliche Kosten

Die Gründungskosten können erheblich sein. Beratungsgebühren, Verwaltungs- und Notarkosten werden jedoch nicht in jedem Fall steuerlich berücksichtigt. Bei einer Körperschaft sind die Gründungskosten vom Gesellschafter zu tragen und sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Erst wenn die Beteiligung veräußert wird, wirken sich diese Kosten aus.
Anders bei einer Personengesellschaft, bei der die Gründungskosten sofort mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit als abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Der Beginn der Tätigkeit fällt hier zusammen mit einer äußerlich erkennbaren Aufnahme einer entgeltliche Tätigkeit, was in der Regel erst eine Zeit nach der Gründung zutrifft. So kann es zu steuerlichen Nachteilen kommen, wenn durch die Nicht-Berücksichtigung ein Gewinn entsteht, der dann versteuert werden muss, während die Investitionen erst später gegengerechnet werden können.

Die Umsatzsteuer bei der Gründung

Natürlich muss bei einer Gründung auch entschieden werden, wie es mit der Umsatzsteuer gehalten werden soll. Wird eine Umsatzgrenze von 17.500 Euro im Gründungsjahr nicht überschritten, kann das Unternehmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer geführt werden. Die Vorsteuer kann dann nicht beim Finanzamt geltend gemacht werden, während die Umsatzsteuer nicht abgeführt werden muss. Ob sich die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung lohnt, kann nur eine ausführliche Umsatz- und Gewinnprognose zu Beginn der Tätigkeit zeigen.

Ertragsteuern

Einkommensteuer für Selbstständige

Die Einkommenssteuer müssen alle natürliche Personen entrichten. Als Einzelunternehmer, Kaufmann, GbR oder OHG wird die Steuer auf den Teil des Gewinns fällig, der anteilig vom Unternehmensgewinn ausgezahlt wird. Werden Verluste erwirtschaftet, muss keine Einkommenssteuer gezahlt werden. Es gibt einen Grundfreibetrag, der sich jährlich erhöht und der nicht versteuert werden muss.

Körperschaftsteuer für Selbstständige

Die Körperschaftsteuer wird anstelle der Einkommensteuer fällig, wenn es sich um juristische Personen wie eine GmbH oder AG handelt. Hierbei wird unterschieden zwischen uneingeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und eingeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Ersteres gilt, wenn sich der Unternehmenssitz im Inland befindet. Zweites, wenn sich der Sitz des Unternehmens im Ausland befindet, jedoch im Inland Einkünfte erzielt werden. Diese Steuer beträgt für Selbstständige 15 %.

Gewerbesteuer für Selbstständige

Die Gewerbesteuer bezieht sich auf den Betrieb, gilt jedoch nicht für die Landwirtschaft und freie Berufe. Die Höhe der Gewerbesteuer wird von der Gemeinde festgesetzt, in der der Unternehmenssitz liegt. Somit kann durch die Standortwahl deutlich gespart werden.

Fachkundige Beratung unerlässlich

Das Steuerrecht ist eine komplizierte und vielschichtige Angelegenheit, bei der eine fachkundige Beratung unerlässlich ist. Das gilt auch und gerade für Gründer, die sich mit diesen Belangen noch nicht so gut auskennen. Ihr wirtschaftlicher Erfolg kann mit den richtigen Entscheidungen stehen und fallen.

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