Kleingewerbe – Definition und Besonderheiten
Vielleicht hast Du dir auch schon einmal überlegt, dich selbstständig zu machen. In dieser Situation wird meist die Unternehmensform Kleingewerbe genutzt. Dazu solltest Du vor der Betriebsgründung einiges wissen und auch beachten. Grundsätzlich gilt, dass Du bei dieser Unternehmensform nämlich nicht als Kaufmann giltst, womit einige Regelungen bei der Gründung und während der Selbstständigkeit wegfallen. Das kann die gerade die Anfangsphase erheblich erleichtern.
Kleingewerbe – eine grundsätzliche Definition
Als Gewerbe gilt jede eigenverantwortliche Tätigkeit als Unternehmer. Dazu zählen in erster Linie Industrie- und Handwerksbetriebe, aber auch viele Dienstleister. Vereinfacht gesagt geht es bei einem Kleingewerbe um ein entsprechendes Unternehmen, bei dem Du dich als Betreiber nicht an alle Bestimmungen des HGB, des Handelsgesetzbuches, halten musst. Auch andere kaufmännische Spezialvorschriften müssen nicht berücksichtigt werden. Diese Unternehmensform ist gerade für Gründer und Start-ups zu empfehlen, da gerade die Bürokratie und die steuerlichen Aspekte noch sehr überschaubar und mit wenig Aufwand verbunden sind.
Rasche Anmeldung erleichtert den Start
Bevor Du mit deinem Start-up los legen kannst, musst Du das Gewerbe anmelden. Das ist in Sachen Kleingewerbe rasch geschehen und einfach an dem für dich zuständigen Gewerbeamt möglich. Die Anmeldung selbst ist kostenpflichtig, wobei Du gleich bei diesem formalen Schritt einige Sachverhalte wie eine eventuelle Ab- und Ummeldung angeben musst. Im Prinzip ist der Vorgang zur Gründung eines Kleingewerbes recht formlos, abhängig vom jeweiligen Gewerbe musst Du jedoch einige Auflagen und Meldepflichten einhalten. Sobald Du die Anmeldung abgeschlossen hast, erhältst Du automatisch einen Vordruck für die steuerliche Erfassung deines Unternehmens.
Wenn Du gleich zu Beginn der Gründung Mitarbeiter beschäftigst, musst Du noch beim Arbeitsamt eine Betriebsnummer anfordern. Auch die Anmeldung bei der zuständigen IHK sowie der Berufsgenossenschaft ist zu erledigen. Sobald Du mit deinem Kleingewerbe den Status eines Kaufmannes erfüllst, musst Du dich auch ins Handelsregister eintragen lassen. Wenn Du das in jedem Fall tun möchtest, kann dies auch freiwillig geschehen, Du bist dann in der Folge ein sogenannter Kann-Kaufmann.
Steuerliche Aspekte beachten
Mit einem Kleingewerbe kommst Du in den Genuss einiger Steuervorteile. Klar ist, dass Du wieder jeder andere Gewerbetreibende die Einkommenssteuer zahlen musst. Bei der Gewerbesteuer kannst Du einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen. Liegst Du mit deinem Umsatz darunter, muss keine Gewerbesteuer bezahlt werden. Umsatzsteuer musst Du nur dann abführen, wenn Du die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nimmst.
Wichtige Details eines Kleingewerbes
Als Inhaber eines Einzelunternehmens, also als Kleingewerbetreibender, bist Du von der Sozialversicherung befreit. Wenn Du mit deiner Firma weniger als 17.500 Euro Umsatz machst, kannst Du auf eine Einnahmen-Überschuss Rechnung, die sogenannte EUR, verzichten und einfach eine Steuererklärung beim Finanzamt machen. Ein wichtiges Detail beim Kleingewerbe ist die Haftung bei der Gründung. Diese erfolgt grundsätzlich als Einzelunternehmer selbst mit deinem persönlichen Vermögen. Es ist allerdings kein Startkapital vorgeschrieben, es bleibt also dir überlassen, wie viel Geld Du zu Beginn in dein Kleingewerbe einbringen möchtest. Auch bei der Geschäftsführung ist wissenswert, dass Du die alleinige Verantwortung für Ihr Unternehmen trägst. Das heißt, Du bist für alle Unternehmensentscheidungen ebenso verantwortlich wie für das Geschäftsrisiko.
Bei Kleingewerbe ist Geschäftsbezeichnung freiwillig
Da Du mit einem Kleingewerbe ein Nichtkaufmann bist, wirst Du bei Geschäftsbeziehungen stets mit deinem Vor- und Zunamen auftreten. Natürlich kannst Du dich einen Sachzusatz oder eine Geschäftsbezeichnung frei wählen, doch Du darfst diese nicht firmenähnlich erscheinen lassen. Ein Hinweis auf deine Tätigkeit oder die Branche ist dabei sehr wohl zulässig. Wenn Du als Kaufmann agierst, darfst Du deinem Unternehmen selbstverständlich einen Namen geben und diesen auch führen. Allerdings muss dann der Zusatz „e.kfm“ oder „e.kffr“, das bedeutet eingetragener Kaufmann bzw. Kauffrau, als Zusatz geführt werden.
Vor- und Nachteile beim Kleingewerbe zusammengefasst
Als wesentlicher Vorteil gilt die formlose Gründungsoption, zu der Du kein Startkapital benötigst. Jedoch haftest Du mit deinem Privatvermögen. Bei der Firmierung bist Du eingeschränkt, da Du nur als eingetragener Kaufmann eine Fantadu Bezeichnung führen darfst. Gerade zu Beginn deiner Selbstständigkeit ist ein großer Vorteil, dass Du in Sachen Buchhaltung nur eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen musst. Gerade die Regelung, die auch als Kleinunternehmerregelung bekannt ist, dass Du keine Umsatzsteuer verrechnest, kann sowohl Nachteil als auch Vorteil sein. Denn während Du bei deinen Rechnungen einfach keine ausstellst, musst Du in Kauf nehmen, dass Du deinerseits bei Aufwendungen die Steuer nicht abziehen kannst.