Ertragssteuern – was Start-ups und Gründer wissen müssen
Viele Start-ups und Gründer schauen bei steuerrechtlichen Aspekten zunächst in erster Linie auf die Umsatzsteuer und vernachlässigen bei Ihren Planungen oft die Ertragssteuern. Dabei sind diese für den Erfolg von Unternehmern weitaus relevanter, da sie direkt das Unternehmensergebnis beeinflussen. Bei Ertragssteuern (auch als Gewinnsteuern bekannt) handelt es sich um verschiedene Steuerarten, die allesamt auf die generierte wirtschaftliche Leistung erhoben werden. Im Gegensatz zu Kostensteuern, zielen Ertragssteuern also auf den Gewinn bzw. das Einkommen von Unternehmen bzw. natürlichen Personen ab. Es gibt drei verschiedene Arten von Ertragssteuern:
- Einkommensteuer
- Gewerbesteuer
- Körperschaftsteuer
Welche dieser Ertragssteuern für welche Gründer wann relevant und wie aufgebaut sind, soll im Folgenden dargestellt werden.
Die Einkommensteuer
Grundsätzlich ist jede in Deutschland wohnhafte natürliche Person dazu verpflichtet, Einkommensteuern zu zahlen. Die Einkommensteuer setzt sich dabei aus den Gewinnen bzw. Einkünften aus sieben verschiedenen Einkommensarten zusammen, diese sind:
1. Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
7. sonstige Einkünfte
Für Arbeitnehmer, d.h. nicht-selbständige Angestellte, wird der größte Teil der Einkommensteuerpflicht zumeist durch die Lohnsteuer erfüllt, die vom Arbeitgeber vom Gehalt (Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit) des Arbeitnehmers abgezogen und dann an das zuständige Finanzamt entrichtet wird. Sofern sie nicht haupt- oder nebenberuflich in einem Angestelltenverhältnis stehen, kriegen selbständige Gründer dagegen logischerweise kein Gehalt. Für sie ist v.a. die zweite oder dritte Einkommensart relevant. Selbständige, die ein Gewerbe betreiben, erfüllen folglich ihre Einkommensteuerpflicht aus den Einkünften ihres Gewerbebetriebs, freiberufliche Selbstständige aus den Einkünften ihrer selbständigen Arbeit.
Die Ermittlung der Steuerlast
Der Steuersatz gilt bundesweit und hängt von der Höhe der Einkünfte ab. Zu beachten dabei ist auch der Einkommensteuerfreibetrag, den der Staat den Steuerzahlern gewährt. Der Freibetrag soll frischen Gründern beim Start ihrer Selbstständigkeit entgegenkommen. Für 2017 lag dieser Freibetrag bei 8.820 Euro. Erzielte Einkünfte, die unter diesen Betrag liegen, sind also von der Einkommensteuer befreit. Sofern Verluste erwirtschaftet wurden im jeweiligen Geschäftsjahr, müssen Selbständige natürlich genauso wenig Einkommensteuer für die Einkünfte ihrer Tätigkeit entrichten. Für die Einkommensteuer relevant sind lediglich die erzielten Gewinne der selbständigen Tätigkeit, nach dem Abzug aller Kosten und Investitionen. In Personengesellschaften sind dabei die Gesellschafter individuell gemäß ihrem Anteil am Gewinn einkommensteuerpflichtig. Gründer und Start-ups müssen sich außerdem darauf einstellen, dass das Finanzamt von ihnen regelmäßig Vorauszahlungen der Einkommensteuer verlangen wird. Diese sind in der Regel vier Mal im Jahr, jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember, zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen hängt dabei von der Einkommensteuer des letzten Bemessungszeitraums ab. Während im ersten Jahr Gründer und Start-ups wahrscheinlich eher wenig oder gar keine Einkommensteuer zahlen müssen und folglich auch die Vorauszahlungen im zweiten Jahr der Tätigkeit äußerst gering ausfallen dürften, kann es bei einem erfolgreichen Wachstum des Unternehmens, im dritten Jahr oder später, plötzlich zu einer großen Vorauszahlungslast kommen. Um keinen finanziellen Schock zu erleiden, sollten Selbständige deshalb immer ihre Einkommensteuerlast so gut es geht im Voraus planen und, wenn möglich, etwaige finanzielle Rücklagen bereitstellen.
Die Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer betrifft Gründer und Start-ups, die ein Gewerbe ausführen bzw. als Gewerbe geführt werden. Freiberufliche Selbständige sind dagegen von der Gewerbesteuer befreit. Zu den freien Berufsgruppen gehören u.a. Ärzte, Steuerberater, Künstler, Schriftsteller, Architekten und Ingenieure. Die meisten Selbständigen (rund 80% der Selbständigen) sind allerdings Gewerbetreibende und damit gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbesteuer wird auf Grundlage des jährlichen Gewerbeertrags, einer Steuermesszahl und einem Hebesatz bemessen. Während die Steuermesszahl bundesweit derzeit auf 3,5% festgelegt ist, wird der Hebesatz lokal von den Städten und Gemeinden gewählt. Ein Gewerbebetrieb muss die Gewerbesteuer also abhängig von dem lokal geltenden Hebesatz an die Gemeinde entrichten, in der der Betrieb angemeldet ist. Somit spielt die geografische Wahl des Gewerbebetriebs eine finanziell nicht zu unterschätzende Rolle. Für Einzel- und Personenunternehmen ist allerdings bundesweit auch ein Freibetrag von 24.500 Euro für Gewerbetreibende festgelegt.
Ein praktisches Beispiel:
Hat ein gewerbetreibendes Start-up (als Einzel- oder Personenunternehmen geführt) also beispielsweise einen Gewinn von 100.000 Euro im Jahr erwirtschaftet, so wird davon zunächst der Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen. Als Gewerbeertrag erhält man dann folglich 75.500 Euro. Der Ertrag wird dann mit 3,5% (Steuermesszahl) multipliziert, worauf man den Messbetrag von 2.642,50 Euro erhält. Dieser wird nun wiederum mit dem lokalen Hebesatz multipliziert. Würde dieser z.B. bei 400% liegen, so würde sich die zu entrichtende Gewerbesteuer abschließend auf 10.570 Euro belaufen.
Die Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer wird auf den jährlichen Gewinn von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, etc.), Vereinen und Genossenschaften erhoben. Die Steuer liegt bundesweit derzeit bei 15%. Für Gründer und Start-ups ist die Körperschaftsteuer allerdings nur in seltenen Fällen relevant, da zumeist andere Rechtsformen für das eigene Unternehmen gewählt werden.
Fazit
Gründer und Start-ups sollten sich unbedingt mit den unterschiedlichen Ertragssteuern auseinandersetzen. Vor allem im Hinblick auf die Einkommensteuer sollten spätestens im zweiten Geschäftsjahr Maßnahmen und Überlegungen hinsichtlich der zu erwartenden Entwicklung des Unternehmens getroffen werden. Alternativ ist zu empfehlen, schon frühzeitig einen Steuerberater zurate zu ziehen.