GmbH in Gründung – Alles Wissenswerte zur Vor-GmbH

Die GmbH in Gründung wird auch „Vor-GmbH“ genannt und ist die Vorstufe zur GmbH. Eine Firma wird entsprechend als GmbH in Gründung bezeichnet, bevor sie offiziell ins Handelsregister eingetragen wird. Wenn die Eintragung allerdings scheitert, wird es kritisch, da in diesem Fall die Gesellschafter in vollem Umfang haften.

Zwischenschritte bis zur eingetragenen GmbH

Im ersten Schritt geht es um die Entwicklung des geplanten Geschäftsmodells und darum, einen adäquaten Businessplan zu erstellen. Auch die Finanzierung wird in diesem Schritt konzipiert. In dieser Phase ist die Haftungsfrage noch vollkommen irrelevant, da der Betrieb noch nicht aufgenommen wird. In der Stufe der Vorgründergesellschaft wird der Geschäftsbetrieb aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt wird die zu gründende GmbH rechtlich wie eine GbR, OHG oder ein e. K. behandelt. Die Gesellschafter haften ab sofort unbegrenzt. Erst bei der GmbH in Gründung geht es um die Eintragung ins Handelsregister. Hierzu muss der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden. Rechtlich gesehen entspricht die GmbH in Gründung zu diesem Zeitpunkt immer noch einer GbR, OHG oder ein e. K. Im letzten Schritt wird aus der GmbH in Gründung eine eingetragene GmbH, welche dann auch rechtlich gesehen als GmbH behandelt wird. Erst in dieser letzten Phase haftet die GmbH mit ihrer Stammeinlage und nicht mehr mit dem Vermögen ihrer Gesellschafter.

Vor der GmbH in Gründung: Vorgründungsgesellschaft

Oft gründen Personen, welche sich zum Zweck der Gründung einer GmbH zusammentun, schon im Vorfeld eine sogenannte Personengesellschaft, ohne es zu beabsichtigen. Was viele nicht wissen: Bereits die gemeinsame Gründungsabsicht genügt als Auslöser für die Vorgründungsgesellschaft einer GbR. Die Vorgründungsgesellschaft ist bereits dann existent, wenn die Gründer beschließen, eine GmbH zu gründen. Sie gilt tatsächlich bis zum offiziellen Gesellschaftsvertrag, welcher vom Notar beurkundet wird. Pflichten bringt die Vorgründungsgesellschaft allerdings nicht mit sich – jedenfalls nicht die Pflicht zur tatsächlichen Gründung einer GmbH. Diese Vorstufe dient lediglich der Gründungsvorbereitung. Wenn die Vorgründungsgesellschaft jedoch bereits unternehmerische Tätigkeiten ausführt, kann die GbR in eine OHG übergehen.

Auf die Vorgründungsgesellschaft folgt die GmbH i. G.

Die Vorgründungsgesellschaft wird beendet, sobald die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags stattgefunden hat. Dieser Vertrag dient unter anderem dazu, die Verteilung der Stammanteile und die Aufbringung des Gründungskapitals zu regeln. Auch die Geschäftsführung wird hier geregelt. Im Anschluss an die Beurkundung wird die neue Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen. Erst nach der erfolgreichen Eintragung gelten alle Rechten und Pflichten, wie beispielsweise Haftungsbeschränkungen. Zwischen der notariellen Beurkundung und dem Eintrag in das Register ist die Bezeichnung Vor-GmbH bzw. GmbH in Gründung korrekt. In dieser Phase ist die Gesellschaft bereits in Teilen rechtsfähig und verfügt außerdem über Körperschaften und einen offiziellen Geschäftsführer. Ab sofort haftet die Gesellschaft auch für getätigte Geschäfte und ist zudem grundbuch- sowie insolvenzfähig. Gesellschafter, ebenso wie Geschäftsführer, haben ab diesem Zeitpunkt Rechte und Pflichten, welche mit der Gesellschaft in Verbindung stehen. Die Pflicht, die eigene Stammeinlage auf das Stammkapital zu leisten ist nur eine davon. Die GmbH i. G. fällt zumindest teilweise auch bereits unter das GmbH-Gesetz und gilt außerdem als vollumfänglich rechtsfähige Gesellschaft.

Wie ist die Haftung in einer GmbH in Gründung geregelt?

Noch bestehende Verbindlichkeiten aus der Vor-GmbH dürfen nicht das Stammkapital der GmbH aufzehren. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Haftungsstock, welcher im Handelsregister als Stammkapital ausgewiesen wurde, auch wirklich vorhanden ist. Dieses Vorgehen nennt sich „Unterbilanzhaftung“. Aus ihr folgt, dass bis zum Eintritt der Haftungsbeschränkung der GmbH jeder Gesellschafter persönlich und vor allem ohne Einschränkungen für den Ausgleich aller Verbindlichkeiten der Vor-GmbH haftet. Dieser Umstand wird als Innenhaftung bezeichnet. Eventuelle Gläubiger der Vor-GmbH können ihre Ansprüche nicht gegen die einzelnen Gesellschafter, sondern gegen die Gesellschaft geltend machen.

Was passiert, wenn der Eintrag im Handelsregister scheitert?

Die an der Gründung beteiligten Gesellschafter haften für die Verluste, welche nach dem Verbrauch des Stammkapitals übrig bleiben. Die Verlustdeckungshaftung geht in der Regel jedoch nicht über das tatsächliche Vermögen der Vor-GmbH hinaus. Es handelt sich also lediglich um eine anteilige Innenhaftung der Beteiligten gegenüber der Vor-GmbH. Für die Gläubiger bedeutet das, dass sie nur auf das vorhandene Gesellschaftsvermögen zugreifen können. Dass die Gründer gesamtschuldnerisch haften, kommt nur in sehr seltenen Fällen vor und ist als absolute Ausnahme anzusehen.

Außenwirkung einer GmbH in Gründung

Die Außenwirkung muss unbedingt kenntlich gemacht werden, solange die Vorgesellschaft, also die GmbH in Gründung, besteht. Das Kürzel „i. G.“ muss daher am Namen des Unternehmens immer mitgeführt werden. Dies gilt beispielsweise für Angaben im Impressum einer Website, aber auch beim Schließen von Verträgen oder auf Visitenkarten.

Von der Vor-GmbH zur GmbH

Sobald die Eintragung ins Handelsregister erfolgreich war, endet das Bestehen der GmbH in Gründung und geht nahtlos in die richtige GmbH über. Im Interesse aller Beteiligten liegt es, die GmbH i. G. möglichst schnell in eine GmbH umzuwandeln. Dieser Vorgang kann häufig durch die Eröffnung eines Firmenkontos beschleunigt werden. Auf dieses Konto zahlen dann alle Gesellschafter ihre jeweiligen Anteile ein. Wenn die Einzahlung dieser Beträge nachgewiesen werden kann, ist eine wichtige Voraussetzung für den Eintrag ins Handelsregister gegeben.

 

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