Checkliste: Was muss im Impressum stehen?
Online-Händler sind per Gesetz dazu verpflichtet, eine Vielzahl an Informationen auf ihrer Webseite zu präsentieren. Und das bedeutet auch, dass der Kunde im Shop ein vollständiges Impressum vorfindet. Im nachfolgenden Ratgeber wollen wir einen Überblick über die typischen Fallstricke verschaffen, welche bei der Erstellung des Impressums immer wieder gemacht werden.
Impressum: Die Definition
Das Wort Impressum kommt ursprünglich aus dem lateinischen und bedeutet übersetzt: „Aufgedrücktes“, beziehungsweise „Hineingedrücktes“. Dabei handelt es sich um eine Herkunftsangabe, welche gesetzlich vorgeschrieben ist und in Publikationen veröffentlicht wird. Das Impressum enthält unter anderem Angaben über den Verlag, die Redaktion oder den Autor. Zweck des Impressums ist es, die für den Inhalt in die Publikationen Verantwortlichen zu kennzeichnen.
Wo muss das Impressum stehen?
Grundsätzlich gilt es darauf zu achten, dass das Impressum von allen Seiten des Shops zugänglich, beziehungsweise abrufbar ist. Es ist dafür ausreichend, dass das Impressum von jeder einzelnen Seite aus verlinkt wird. Dies gilt jedoch nur, wenn der Link eindeutig als Link erkennbar und entsprechend bezeichnet ist. Für die Bezeichnung stehen folgende Optionen zur Verfügung:
- Impressum
- Kontaktaufnahme
- Anbieterkennzeichnung
Eine Rechtsprechung des BGH sieht vor, dass es auch zulässig ist, das Impressum mittels Linkkette zu publizieren. Das bedeutet, dass es zulässig ist, wenn der Kunde beispielsweise erst auf die Schaltfläche „Kontakt“ klickt und von dort aus zum Impressum gelangt. Das Oberlandesgericht Hamburg meint dazu, dass die Bezeichnung „backstage“ nicht ausreichend ist. Und auch die Bezeichnung „Info“ auf der sozialen Plattform Facebook ist laut des Landesgerichts Aschaffenburg nicht zulässig. Die Begründung: Der Verbraucher würde hinter dieser Info kein Impressum vermuten.
Die Benennung des Betreibers
Geht es um einen Händler welcher keinen Handelsregistereintrag vorzuweisen hat, muss dieser im Geschäftsverkehr stets mit seinem vollständigen Vor- und Nachnamen auftreten. „Ohne Handelsregistereintrag“ bedeutet, dass diese Unternehmer keine Firma haben. Durch den Zusatz des Namens darf zudem nicht der Eindruck entstehen, dass ein Handelsregister-Eintrag vorliegt. Es ist deshalb ratsam, auf Fantasie-Zusätze zu verzichten. Außerdem muss der Händler dafür sorgen, dass keine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmen besteht, welche in derselben Branche tätig sind. Ein Einzelunternehmer könnte deshalb das folgende Beispiel als Muster verwenden:
Max Muster
Musterstraße 123
12345 Musterbrug
Telefon: +49 (0)123 12345
Telefax: +49 (0)123 678910
E-Mail: max@muster.de
Sollte der Vorname fehlen oder einer der Namen abgekürzt sein, liegt bereits ein Verstoß gegen die Pflicht das Impressum korrekt anzugeben, vor. Dies hat den einfachen Hintergrund, dass der Verbraucher aus einer Beispielangabe wie B. Müller oder Herr Müller nicht deutlich erkennen kann, wer genau sein Vertragspartner werden soll.
Der Rechtsformzusatz
Ausschließlich die Unternehmen welche im Handelsregister eingetragen sind, haben eine Firma. Dazu zählen beispielsweise:
Deshalb sollte der nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer auf die Bezeichnung „Firma“ verzichten. Sofern es sich nicht um einen Einzelunternehmer handelt, muss die betroffene Person deutlich kennzeichnen, welche Rechtsform zutreffend ist. Einzelkaufleute müssen einen Rechtsformzusatz anfügen. Zum Beispiel „e.K.“. Selbiges gilt auch für die offene Handelsgesellschaft. Hier lautet der Rechtsformzusatz „OHG“. In Bezug auf eine Shop GmbH ist es daher nicht ausreichend, wenn diese im Impressum nur als Shop aufgeführt ist. Wer den Zusatz „GmbH“ weglässt, läuft Gefahr abgemahnt zu werden.
Der Vertretungsberechtigte
Die Nennung eines Vertretungsberechtigten ist im deutschen Recht bei juristischen Person wie zum Beispiel der GmbH festgeschrieben. Geschäftsführer einer GmbH, Prokuristen und Vorstände von AGen gehören zu den Vertretungsberechtigten. Die fehlende Nennung eines Vertretungsberechtigten ist nach der Vollharmonisierung des Wettbewerbsrechtes nicht mehr zwingend irreführend. Dies hat den Hintergrund, dass es keine europarechtliche Grundlage gibt, welche die Informationspflicht definiert, so das OLG Düsseldorf und das KG Berlin. Wer sich jedoch dafür entscheidet, einen Vertretungsberechtigten zu nennen, muss dazu korrekte Angaben machen, da sonst von einer Irreführung ausgegangen werden kann.
Die ladungsfähige Anschrift
Zudem schreibt das Gesetz vor, dass im Rahmen des Impressums eine ladungsfähige Anschrift aufgeführt wird. Die Bezeichnung „ladungsfähig“ bedeutet, dass es sich um eine Anschrift handelt, an welche auch Zustellungen erfolgen können und ist deshalb besonders wichtig. Die ladungsfähige Anschrift ist nur dann korrekt und vollständig gegeben, wenn diese in der Anbieterkennzeichnung mit einer Straße, einer Hausnummer einer Postleitzahl und einem Ort aufgeführt wird. Diese Anforderung an die ladungsfähige Anschrift ist nicht gegeben, wenn im Impressum lediglich eine Postanschrift angegeben wird.
Grundsätzlich muss natürlich darauf geachtet werden, dass es sich bei den Angaben im Impressum um aktuelle Daten handelt. Wer als Einzelunternehmer umzieht oder als Gesellschaft seinen Sitz verlagert, muss dies deutlich in der Anbieterkennzeichnung angeben, um keine Abmahnung zu riskieren.
Die E-Mail-Adresse
Die Pflicht der Email-Angabe führt häufig zu Problemen. Viele Händler scheuen die Angabe ihrer Email-Adresse, was unterschiedliche Gründe haben kann. So steigert sich beispielsweise die Spam-Belastung, was sich durchaus nachvollziehen lässt. Zudem nutzen Kunden diese E.Mail-Adresse für die verschiedensten Anliegen, deren Bearbeitung jedoch einen zusätzlichen Zeitaufwand bedeuten würde. So vielschichtig die Gründe auch sein mögen, Fakt ist, dass die Angabe der Email-Adresse im Impressum Pflicht ist, wenn man im Online-Handel tätig ist.