Arbeitsrecht im Startup-Bereich und bei jungen Gründer

Warum der Startup-Bereich mit rechtlicher Hilfe gut geplant werden muss

Es gibt sehr viele Hürden im Startup-Bereich und bei jungen Gründern, die zu Beginn bewältigt werden müssen. Diese finden sich nicht nur auf wirtschaftlicher Ebene wieder, sondern auch im juristischen Bereich, wo sie im Arbeitsrecht verankert sind. Dies gilt nicht nur für Startups und junge Gründer, die vorerst auf angestellte Mitarbeiter verzichten, sondern für alle. Ergänzend verursachen alternative Vergütungsmodelle, wie zum Beispiel die Mitarbeiterbeteiligung, Unsicherheiten im rechtlichen Bereich.

Die Problematik der Sozialversicherung bei dem Geschäftsführer

Es stellt sich die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit der Geschäftsführer um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt. Zum einen geht es um den unternehmerischen Einfluss und zum anderen um die Ausübung von weisungsungebundenen Geschäftsführungstätigkeiten. Eine Sozialversicherungsfreiheit tritt also in Kraft, je umfangreicher die Einflussmöglichkeit des Geschäftsführers ist und je weisungsfreier er seine Tätigkeit ausüben kann und somit eine unternehmerähnliche Stellung definiert werden kann. Ist der Geschäftsführer weisungsgebundener und die Einflussmöglichkeiten geringer, hat er eher eine arbeitnehmerähnliche Stellung, die sozialversicherungspflichtig ist. Auch lässt sich durch ein Statusfeststellungsverfahren vorab und verbindlich klären, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht.

Das Neugründungsprivileg

Sobald Ihr Geschäft anläuft, steigt der Personalbedarf. Im Startup-Bereich und junge Gründer greifen dabei sehr oft auf Praktikanten und Werkstudenten, sowie auch auf geringfügig Beschäftigte zurück. Hierbei müssen wichtige Regelungen, wie die Sozialversicherungspflicht, der Mindestlohn und die Höchstverdienstgrenze, die wöchentlichen oder monatlichen Höchstarbeitszeiten, beachtet werden. In einem weiteren Schritt geht es um die Einstellung richtiger Mitarbeiter, wovor viele junge Gründer zurückschrecken. Diese Sorge ist unbegründet, da der Kündigungsschutz nur Anwendung findet, wenn mehr als zehn Vollzeitkräfte beschäftigt sind. Das Neugründungsprivileg ermöglicht es, dass innerhalb der ersten vier Jahre befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden können. Zusätzlich ist es bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren möglich, einen befristeten Arbeitsvertrag mehrfach zu verlängern.

So definiert sich die Mitarbeiterbeteiligung

Die Mitarbeiterbeteiligung ist im Startup-Bereich und bei jungen Gründern ein präsentes Thema, da die Vorteile offensichtlich sind. Zu diesen gehört, dass nur geringe Finanzmittel für die Entlohnung der Mitarbeiter aufgewendet werden müssen. Zusätzlich können qualifizierte Mitarbeiter leichter gewonnen und auch gehalten werden, da die Beteiligung an dem unternehmerischen Erfolg einen besonderen Leistungsanreiz darstellt. Eine eher unbekannte Tatsache ist, dass die Mitarbeiterbeteiligung unterschiedlich ausgestaltet werden und somit auf die Bedürfnisse und die Besonderheiten des Unternehmens zugeschnitten werden kann. In allen Varianten muss die Leistung des Mitarbeiters, die Leistung des Unternehmens und die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten sein.

Die Wichtigkeit eines guten Arbeitsvertrags

Um Kosten zu sparen, greifen viele junge Gründer auf Musterarbeitsverträge zurück, die zwar die wesentlichen Regelungen enthalten, aber dennoch nicht ideal sind, da die wichtigen Regelungen fehlen. Sie sollten hier also nicht an den eher geringen Kosten sparen und einen auf die Bedürfnisse angepassten Vertrag aufsetzen, der für die Mehrzahl von Mitarbeitern verwendet werden kann.

Darum ist die Unterstützung eines Anwalts unerlässlich

Um Unsicherheiten zu vermeiden und alle Aufgaben sicher zu bewältigen, ist ein Anwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Köln unumgänglich. Er prüft und unterstützt bei Themen wie dem Vertragsentwurf, der Sozialversicherung, der Vergütungsmodelle, sowie auch dem Geschäftsführer und der Mitarbeiter.

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