Die Anforderungen der neuen Kassensicherungsverordnung

Die neue Kassensicherungsverordnung gilt seit dem 01. April 2020. Die eigentliche Einführung der Verordnung, die für den 01. Januar 2020 geplant war, wurde auf Grund der Corona Pandemie um drei Monate verschoben.

Gemäß der neuen Kassensicherungsverordnung müssen alle elektronischen Kassensysteme in gastronomischen Betrieben durch eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulation geschützt werden. Restaurantinhaber müssen nachweisen können, dass diese die neuen Regelungen umsetzen. Sollten Restaurantbesitzer die neuen Vorgaben ignorieren, machen sich diese strafbar.

Mehr zu den Hintergründen der neuen Kassensicherungsverordnung erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.

Die Kassensicherungsverordnung

In der Kassensicherungsverordnung werden die technischen Anforderungen an elektronische Sicherungs- und Aufzeichnungssysteme im Geschäftsverkehr geregelt. In der Gastronomie sind üblicherweise Registrierkassen und digitale Kassensysteme von den Regelungen betroffen. Seit dem 01. April 2020 müssen die Kassen nachweisbar aufgerüstet und vor Manipulationsversuchen geschützt sein. Aus diesem Grund soll jede Kasse über eine sogenannte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Ab dem 01. April 2020 sind nur noch Kassensysteme mit einer Zulassung vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen.

Die Grundlagen der neuen Verordnung

Dank digitaler Kassensysteme oder einer gesetzeskonformen Kassen-App können Restaurantbesitzer heute viel Zeit und Geld sparen. Digitale Kassen können jedoch schnell manipuliert werden, so dass das Finanzamt Fälle von Steuerhinterziehung kaum aufdecken kann. Damit Finanzämter leichter Prüfungen vornehmen können, wurde die neue Kassensicherungsverordnung eingeführt. Bei einer solchen Verordnung handelt es sich um nichts Neues: In vielen europäischen Länder gibt es eine solche Verordnung bereits seit mehreren Jahren.

Was ist eine TSE?

Eine TSE besteht aus drei Komponenten:

  1. In einer TSE ist eine digitale Schnittstelle integriert, die eine problemlose Datenübertragung, beispielsweise für Prüfungszwecke, gewährleistet.
  1. Zudem verfügt eine TSE über ein Sicherheitsmodul, mit dem alle Kasseneingaben dokumentiert und später nicht mehr verändert werden können.
  1. Ferner verfügt eine TSE über einen Speicher. Dieser Speicher zeichnet auf und gewährleistet eine Dokumentation für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist.

Neuerungen ab dem 01. April 2020

Anfang November 2019 beschloss das Bundesfinanzministerium die „Nichtbeanstandungsregelung“ für Kassensysteme. Einige Aspekte der damals geltenden Kassensicherungsverordnung wurden kritisiert und als zu unsicher bewertet.

Im Einzelnen wurden die folgenden drei Vorgaben neu beschlossen:

  1. Die Vorbereitungen zur Anbindung der TSE müssen bis spätestens zum 01. April 2020 getroffen sein. Ein zertifiziertes TSE stand am Stichtag allerdings noch nicht bereit.
  1. Unabhängig von der Nutzung einer TSE müssen alle gastronomischen Betriebe ihren Gästen ab dem 01. April 2020 einen Beleg ausgeben.
  1. Bis Informationen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden können, entfällt die Pflicht zur Anmeldung der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme. Dennoch ist das Finanzamt befugt, Informationen über das verwendete Kassensystem zu erfragen.

Was ändert sich außerdem noch?

Zudem besteht ab April 2020 eine Meldepflicht. Nach dem Kauf oder der Inbetriebnahme einer elektronischen Kasse hatten Sie als Restaurantbesitzer einen Monat lang Zeit, um Ihr Kassensystem beim Finanzamt zu registrieren. Um Ihr System anzumelden, mussten Sie die folgenden Angaben machen:

– Steuernummer Ihres Betriebes
– Art des Aufzeichnungssystems
– Kaufdatum
– Anzahl der genutzten Systeme (inklusive Seriennummer und Datum des Kaufs)

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