Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) – einfach erklärt!
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Gewinnermittlungsmethode, die in Deutschland gesetzlich vorgegeben ist. Ihre Rechtsgrundlage findet die Einnahmenüberschussrechnung in § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Die genaue Vorgehensweise und wie die Gewinnermittlung zu erfolgen hat, ist in den §§ 140 ff. Abgabenordnung (AO) geregelt. Diese Methode erlaubt es dem Steuerpflichtigen, ohne große Umstände die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen, was dann das steuerlich relevante Ergebnis ergibt.
Wer ist zur Einnahmenüberschussrechnung berechtigt?
Darüber gibt § 4 Abs. 3 EStG Auskunft. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) für Steuerpflichtige ausreichend, die nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, und dies auch nicht freiwillig machen. Treffen die genannten Voraussetzungen zu, so hat der Steuerpflichtige immer noch ein Wahlrecht und kann freiwillig bilanzieren beziehungsweise Bücher führen. Wurde aber das Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsmethode für einen Zeitraum erst einmal wirksam ausgeübt, so ist diese Wahl für den Gewinnermittlungszeitraum bindend.
Wer ist zur Buchführung verpflichtet?
Ab wann eine Pflicht zur kaufmännischen Buchführung besteht, darüber geben § 141 AO und § 238 HGB Aufschluss. Nach § 141 AO sind gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte ab einer bestimmten Summe an jährlichem Umsatz und Gewinn sowie ab einem gewissen Wert der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zur Führung von Büchern verpflichtet. Auch die Rechtsform und die Kaufmannseigenschaft des Unternehmens geben nach dem Handelsgesetzbuch Aufschluss über die Buchführungspflicht.
Wer kann die EÜR als Gewinnermittlungsmethode wählen?
Zu den Berufsgruppen, die die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) als Gewinnermittlungsmethode wählen, gehören regelmäßig Kleingewerbetreibende sowie insbesondere die Angehörigen der freien Berufe wie Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Künstler, Lehrer sowie andere selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Berufe.
Wie funktioniert die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)?
Zunächst einmal ist das Zufluss- und Abflussprinzip des § 11 EStG zu beachten. Das heißt, dass nur Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen sind, die in dem entsprechenden Wirtschaftsjahr eingenommen bzw. ausgezahlt wurden.
Praxisbeispiel:
Eine Rechnung vom 30. Juni 2017 wird erst am 2. Januar 2018 bezahlt. Bei der Gewinnermittlung für das Jahr 2017 bleibt diese Ausgabe unberücksichtigt, vielmehr findet sie bei der Gewinnermittlung 2018 Berücksichtigung und wird für dieses Wirtschaftsjahr als Ausgabe gebucht.
Eine Ausnahme stellen regelmäßig wiederkehrende Zahlungen wie Miete, Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Versicherungsbeiträge dar, die bis zu 10 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel ausgeführt werden. Diese Zahlungen sind dem Jahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Das heißt, dass die Miete für Januar 2018, die am 23. Dezember 2017 gezahlt wurde, zu dem Jahr 2018 gerechnet wird. Sodann werden die Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Das Ergebnis, was bei der Gegenüberstellung herauskommt, ist der steuerliche Gewinn oder Verlust.
Die Gewinnermittlung erfolgt folgendermaßen:
Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben eines Jahres = Gewinn oder Verlust
Alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind regelmäßig mit ihrem Nettowert, das heißt also ohne die Umsatzsteuer, anzugeben. Die Umsatzsteuer muss immer separat angegeben werden. Stellt aber bei vereinnahmter Umsatzsteuer eine Betriebseinnahme dar und bei verausgabter Umsatzsteuer eine Betriebsausgabe dar. Bei Kleinunternehmern, die gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, oder den Angehörigen der freien Berufe muss beachtet werden, dass sie ihre Betriebseinnahmen mit ihrem Rechnungsbetrag, also ohne Umsatzsteuer und ihre Betriebsausgaben mit dem Bruttobetrag, also mit Umsatzsteuer, angeben.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Eine Aufzeichnungspflicht der Einnahmen und Ausgaben gibt es nicht, aber die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) setzt zumindest voraus, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden können. Für diese Belege gibt es auch eine Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO. Gewerbliche Unternehmer müssen die Pflichten gemäß §§ 143 f. AO bei Lieferungen an gewerbliche Abnehmer beachten. Damit die Vermutung der ordnungsgemäßen Kassenführung aus § 158 AO gewährleistet werden kann, ist in bargeldintensiven Betrieben mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen die Einzelaufzeichnung mittels Registrierkasse oder Kassenbuch notwendig.
Einnahmenüberschussrechnung im Rahmen der Steuererklärung
Im Rahmen der Anfertigung der Steuererklärung muss hinsichtlich der Deklarierung der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) die Anlage EÜR ausgefüllt werden, sofern die Betriebseinnahmen die Summe von über 17.500 Euro überschreiten. Liegt die Summe darunter, so kann auf die Anlage verzichtet werden und eine formlose Gewinnermittlung als genügend erachtet werden.