Körperschaftssteuer – Wissenswertes für Start-ups
Viele Start-up-Gründer sind zu Beginn Ihrer aufregenden Startphase in der Unternehmensgründung so sehr mit dem Verwirklichen Ihrer Geschäftsidee beschäftigt, dass sie dabei Gefahr laufen, die wichtigen Fragen der Steuerpflicht zu vernachlässigen. Wir kennen das Problem nur zu gut, deshalb müssen wir Sie vor diesem Fehler unbedingt warnen! Das Finanzamt ist der unerbittlichste Gläubiger, und Probleme bei der Zahlung der fälligen Steuern haben schon so manches Start-up ins Aus befördert. Umso wichtiger, dass Sie ein paar wichtige Fakten zu den Steuern kennen. Eine ganz wichtige Position ist dabei die Körperschaftssteuer. Gerade weil viele Start-up-Gründer als Rechtsform die Kapitalgesellschaft wählen, ist diese Steuerform in der Start-up-Szene oft relevant.
Körperschaftssteuer für Kapitalgesellschaften
Die Körperschaftssteuer ist im Prinzip eine Variante der bekannten Einkommenssteuer. Der Unterschied ist dabei, dass hier nicht das Einkommen der natürlichen Person besteuert wird, sondern das Einkommen bzw. der Gewinn, das die Kapitalgesellschaft, also hier Ihr Start-up-Unternehmen, innerhalb eines Kalenderjahres erzielt. Natürlich fällt die Körperschaftssteuer für Sie als Start-up nur an, wenn Sie eine entsprechende Rechtsform zur Gründung gewählt haben. Das ist der Fall, wenn Sie eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder eine AG (Aktiengesellschaft), aber auch eine Ltd (Limited) nach britischen Recht gewählt haben. Zusätzlich müssen Sie wissen, dass nur Ihre Geschäftstätigkeit im Inland besteuert wird. Sollten Sie Ihr Start-up vom Ausland aus betreiben und auch im Inland kein Einkommen mit Ihrem Start-up erzielen, ist die Körperschaftssteuer für Sie nicht zutreffend. Wichtig ist, dass nur der Gewinn Ihres Start-ups besteuert wird. Wenn Sie also Verluste machen, müssen Sie auch keine Körperschaftssteuer darauf zahlen. Der Gewinn Ihres Start-ups wird mit einem Steuersatz von 15 % veranlagt. Diesen Satz müssen Sie tatsächlich als Körperschaftssteuer abführen. Zusätzlich müssen Sie auch noch den bekannten Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftssteuer zahlen.
Fristen für Steuererklärung, Zahlung und Vorauszahlung unbedingt einhalten
Sie sollten auf jeden Fall auch als Start-up-Gründer die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für die Körperschaftssteuer terminlich unbedingt einhalten. Sie haben dafür in der Regel eine Frist bis zum 30.April des folgenden Jahres Zeit. Sollten Sie diesen Termin nicht einhalten können, müssen Sie unbedingt rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragen, die in der Regel auch vom Finanzamt gewährt wird. Die Steuererklärung müssen Sie im übrigen in elektronischer Form abgeben. Wenn Sie sich steuerrechtlich durch einen Steuerberater vertreten lassen, haben Sie in der Regel ein größeres Zeitfenster, um die Steuererklärung abzugeben. Sie müssen als Start-up auch regelmäßig zum Quartal (Stichtage 10.03, 10. 06, 10. 09 und 10.12) Vorauszahlungen für die Körperschaftssteuer an das Finanzamt leisten. Die Höhe wird dabei nach ihren letzen Gewinn bemessen. Mit der Jahressteuererklärung erhalten Sie etwaig zuviel gezahlte Vorauszahlungen zurück.
Pflicht zur Buchführung
Im Rahmen der Körperschaftssteuerpflicht muss auch eine Bilanz erstellt und die Buchführung nach dem Handelsgesetzbuch und bei Aktiengesellschaften nach dem Aktiengesetz durchgeführt werden. Bei Verlusten ist im übrigen ein Verlustvortrag für die kommenden Jahre möglich. Wenn Gesellschafter Ihres Start-ups sich Gewinne auszahlen lassen, fällt eine Abgeltungssteuer von 25% an, die aber mit der individuellen Einkommenssteuer verrechnet werden kann.
Selbst im Gesetz informieren
Wenn Sie sich selbst über die genauen rechtlichen Grundlagen informieren möchten, können Sie auch alle Vorschriften im Detail im Körperschaftsteuergesetz (KStG) und der Körperschaftsteuer-Verordnung (KStDV) nachlesen. Um kostspielige und riskante Fehler zu vermeiden, die den Erfolg Ihres ganzen Start-ups gefährden können, sollten Sie aber auf jeden Fall wegen der Komplexität der Steuer bei Start-ups auch einen Fachmann wie einen Steuerberater zur Rate ziehen.