Kommanditgesellschaft (KG) – Definition & Besonderheiten
Bei einer Kommanditgesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft, deren Zweck darin besteht, ein Handelsgewerbe unter einer gemeinschaftlichen Firma zu betreiben. Eine Kommanditgesellschaft (KG) besteht aus mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter, der Komplementär genannt wird und aus mindestens einem haftungsbeschränkten Gesellschafter, dem Kommanditisten. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen die Funktion eines Gesellschafters übernehmen.
Wie unterscheidet sich eine KG von einer OHG?
Im Unterschied zur KG, müssen bei der offenen Handelsgesellschaft alle Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem privaten Vermögen haften. Bei der KG haben lediglich die Komplementäre die Pflicht und das Risiko, mit ihrem privaten Vermögen zu haften. Allerdings sind bei einer KG auch nur die Komplementäre zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, während dies bei der OHG jeder Gesellschafter machen darf, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart worden.
Wie wird eine Kommanditgesellschaft gegründet?
Um eine Kommanditgesellschaft zu gründen, muss ein Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten aufgesetzt werden. Zusätzlich muss die KG in das Handelsregister eingetragen werden. Gegenüber Dritten existiert die KG bereits ab der Aufnahme der Geschäfte. Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters oder eine Änderung der Firmierung muss ins Handelsregister eingetragen werden.
Vor- und Nachteile einer KG
Vorteile:
- beschränkte Haftung für Kommanditisten
- keine bestimmte Summe als Mindestkapitaleinlage vorgeschrieben
- hohe Kreditwürdigkeit
- Gesellschaftsvertrag kann flexibel gestaltet werden
- durch Einlage des Kommanditisten breite Kapitalbasis vorhanden
Nachteile:
- KG muss ins Handelsregister eingetragen werden
- Komplementär muss mit privatem Vermögen haften
- Einzelvertretungsmacht der Komplementäre kann zu internen Problemen führen
- Pflicht zur Buchführung
- Nachfolgeprobleme, falls Testament und Gesellschaftervertrag sich widersprechen
Haftung der Gesellschafter
Bei einer Kommanditgesellschaft haften lediglich die Komplementäre für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt. Die Komplementäre haften gleichrangig neben dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. Sollte ein Komplementär aus der Gesellschaft ausscheiden, muss er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten dennoch weiter haften. Die Haftung der Kommanditisten ist auf die Höhe ihrer Kapitaleinlage begrenzt, solange seine Einlage auch in voller Höhe eingebracht wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Kommanditist bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Summe mit seinem privaten Vermögen einstehen. Nach dem Ausscheiden eines Kommanditisten muss dieser für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch für einen Zeitraum von fünf Jahren haften.
Welche Kosten kommen bei der Gründung einer KG auf die Gesellschafter zu?
Durch das Aufsetzen des Gesellschaftsvertrags und die anfallenden Notar- oder Gerichtsgebühren, sowie die Eintragung ins Handelsregister kommen auf die KG Gesellschafter Kosten zu. Diese sind in der Regel abhängig vom Geschäftswert der Gesellschaft. Bei einer kleinen Kommanditgesellschaft kann die Gründung und Eintragung der Gesellschaft ab rund 500 Euro kosten.
Geschäftsführung bei einer KG
Grundsätzlich sind nur die Komplementäre zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Die Kommanditisten dürfen die Geschäfte der Gesellschaft nicht führen und die Gesellschaft nach außen nicht vertreten. Allerdings können den Kommanditisten durch den Gesellschaftsvertrag Prokura oder andere Handelsvollmachten erteilt werden.
Wie wird eine Kommanditgesellschaft aufgelöst?
Es gibt verschiedene Wege, wie eine KG aufgelöst werden kann. Zum einen kann die Auflösung durch Zeitablauf eintreten, wenn die Gesellschaft lediglich für eine zuvor festgelegte Zeit bestehen sollte. Natürlich kann die Kommanditgesellschaft auch dadurch aufgelöst werden, dass die Gesellschafter ihre Auflösung beschließen oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird. Außerdem ist es möglich, dass ein Gericht über die Auflösung einer Kommanditgesellschaft bestimmt.