Krank zur Arbeit: Alternativen für Gründer

Selbstständig sein hat viele Vorteile, wie die Freiheit, Entscheidungen ganz unabhängig von anderen zu treffen. Wenn man krank wird, gibt es jedoch keinen Chef, der einem weiterhin Lohn zahlt. Viele Gründer arbeiten daher auch krank, was natürlich nicht zur Genesung beiträgt. Allerdings gibt es auch für Selbstständige und Gründer Möglichkeiten, wie sie für den Krankheitsfall vorsorgen können, um im Zweifel nicht völlig ohne Einkommen dazustehen.

In vielen Fällen ist eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld sinnvoll

Eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld können freiwillig gesetzlich versicherte, hauptberuflich Selbstständige wählen. Der Beitragssatz für die Krankenversicherung liegt dann um 0,6 Prozent höher, was allerdings meist nur ein paar Euro Unterschied im Monat macht. Dieser Tarif ist jedoch nur sinnvoll für Selbstständige, die im Falle der Arbeitsunfähigkeit ihr Einkommen ganz oder überwiegend verlieren. Sie erhalten dann ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit für maximal 78 Wochen Krankengeld. Schwangere Selbstständige bekommen in einem Tarif mit Anspruch auf Krankengeld auch Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Nicht hauptberuflich Selbständige können sich nicht mit Krankengeld versichern.

Wann sich ein Anspruch auf Krankengeld nicht lohnt

Ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH erhält Krankengeld nur aus dem Arbeitseinkommen, das im Steuerbescheid ausgewiesen wird. Meist erhält ein geschäftsführender Gesellschafter neben seinem Gehalt auch eine Gewinnausschüttung. Diese Gewinnausschüttung gehört nicht zum Arbeitslohn und nicht zum Gewinn aus selbständiger Tätigkeit, sondern zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Daher wird diese nicht bei der Berechnung des Krankengelds berücksichtigt. Auch Existenzgründer sollten genau hinschauen, ob sich der Tarif für sie lohnt, denn die Grundlage für die Berechnung des Krankengeldes ist das Arbeitseinkommen. Verfügt ein Gründer zunächst über keinerlei Arbeitseinkommen, hat er im Fall der Arbeitsunfähigkeit auch keinen entsprechenden Ausfall und bekommt daher kein Krankengeld. Der „Gründungszuschuss für Existenzgründer„, der von der Agentur für Arbeit bis zu 15 Monate gezahlt werden kann, wird bei der Berechnung des Krankengeldes nicht berücksichtigt.

Wie hoch ist das Krankengeld?

Grundlage für die Berechnung des Krankengelds ist das Arbeitseinkommen, das vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt in die Beitragsbemessung für den Krankenversicherungsbeitrag eingeflossen ist. Dieses ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoarbeitseinkommens, jedoch maximal 70 Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze. 2018 liegt diese bei 4.425 Euro – das höchstmögliche Krankengeld liegt also bei 3.097,50 Euro. Sonstige Einnahmen, die nicht Arbeitseinkommen sind (wie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünfte, Renten), werden bei der Ermittlung des Krankengelds nicht berücksichtigt. Während der Dauer des Anspruchs auf Krankengeld müssen keine Beiträge für die Krankenversicherung gezahlt werden. Die sonstigen Einkünfte sind im Falle des Krankengeldbezugs jedoch nicht beitragsfrei. Besteht nur theoretisch ein Anspruch auf Krankengeld, ohne dass welches ausgezahlt werden kann, weil kein Gewinn vorliegt, muss die Krankenversicherung wie gehabt weitergezahlt werden.

Wie beantrage ich einen Tarif mit Krankengeldanspruch?

Hauptberuflich Selbstständige können sich einfach mit einer formlosen schriftlichen Erklärung für den Tarif mit Krankengeld anmelden. Wenn diese innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Versicherung beziehungsweise der hauptberuflichen Selbstständigkeit abgegeben wird, besteht der Krankengeldanspruch direkt mit Beginn der freiwilligen Versicherung als Selbstständiger, es sei denn, der Versicherte wählt einen späteren Zeitpunkt. Wird die Erklärung erst später abgegeben, ist die Wahlerklärung zum Beginn des folgenden Kalendermonats gültig, es sei denn, der Versicherte bestimmt auch hier einen späteren Zeitpunkt. An diese Wahl ist man für drei Jahre gebunden, auch bei einem Kassenwechsel. Ist der Versicherte zum Zeitpunkt der Wahlerklärung arbeitsunfähig oder tritt die Arbeitsunfähigkeit zwischen dem Tag der Abgabe und des Wirksamwerdens der Wahlerklärung ein, besteht ein Anspruch auf Krankengeld erst nach dem Ende der aktuellen Arbeitsunfähigkeit. Tritt am Tag des Wirksamwerdens der Wahlerklärung Arbeitsunfähigkeit ein, besteht ein Anspruch auf Krankengeld.

Was muss ich tun, um Krankengeld zu erhalten?

Bei einer Erkrankung muss man seine Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit informieren, also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder Krankschreibung vom Arzt zur Kasse senden. Das geht bei der Siemens-Betriebskrankenkasse SBK beispielweise auch per App. Hierzu hat man sieben Tage Zeit, ansonsten ruht das Krankengeld wegen verspäteter Meldung bis zum Tag des Eingangs der AU-Bescheinigung.

Gibt es zusätzlich zum Krankengeld weitere Möglichkeiten?

Wessen Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (aktuell 4.425 Euro) liegt und somit deutlich weniger als 70 Prozent des eigenen Bruttoeinkommens als Krankengeld erhalten würde, kann beispielsweise bei der SBK einen zusätzlichen Krankengeld-Premiumtarif abschließen und das Krankengeld somit um bis zu 50 Euro je Kalendertag erhöhen. Darüber hinaus gibt es private Zusatzversicherungen, die eine Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit absichern.

Individuelle Beratung lohnt sich

Wer als Selbstständiger oder Gründer mehr über die Kosten und Möglichkeiten der gesetzlichen Versicherung erfahren möchte, kann sich bei der Siemens-Betriebskrankenkasse SBK schnell und unkompliziert beraten lassen. Sie berät unter anderem Selbstständige zu ihrem Krankenkassenbeitrag und dazu, ob es die Möglichkeit für eine Reduktion des Beitrags gibt – beispielsweise durch einen Antrag auf Beitragsentlastung. Weitere Infos und Kontakte finden Selbstständige hier.

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