MKG (Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie) Abrechnung

Was bei der MKG (Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie)-Abrechnung vom Arzt beachtet werden muss

Wenn es um die MKG Abrechnung in der Kiefernchirurgie geht, dann stellt sich hier die Frage, wie abgerechnet wird. Als erstes sei gesagt, der Kiefernchirurg muss sich an die hierfür geltende Gebührenordnung halten. Doch was sieht diese vor und gibt es ein Wahlrecht bei der Anwendung?

Vergütungsanspruch für private Behandlungen

Private Behandlungen, die ein Zahnarzt durchführt, werden auf der Grundlage der GOZ berechnet. Ein Arzt hingegen berechnet seine privaten Behandlungen nach der GOÄ. Diese ist für die Zahnärzte allerdings nicht zuständig. Dennoch kommt es häufiger vor, das ein MKG-Chirurg aufgrund seiner Approbation davon ausgeht, dass er beide Gebührenordnungen sowohl die GOZ als auch die GOÄ anwenden und ohne Einschränkung verwenden darf.

Abrechnung gegenüber KV oder KZV

Oftmals haben die Mund- Kiefer-Gesichtschirurgen aber sowohl die zahnärztliche als auch die ärztliche Zulassung. Doch in einem solchen Fall ist es wichtig, dass er sich bei jedem einzelnen Fall der Behandlung entscheiden muss, über welche Gebührenordnung er abrechnen möchte. Eine Splittung der MKG ist in keinem Fall zulässig. Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Jahr 2016 ein Urteil gefällt (AZ: B 6 KA 16/15 R) das aussagt, dass für die Abrechnungen ein Splittungsverbot besteht. Das heißt, dass die Zahnärzte für eine Behandlung die erbrachten Leistungen nur über die ein oder andere Gebührenordnung abrechnen dürfen und somit auch entweder bei der KV oder KZV. Werden hier einzelne Leistungen über die KV abgerechnet, können andere Leistungen nicht mehr über die KZV abgerechnet werden.

Definition einer gesamten Behandlung eines Behandlungsfalles

Die Bundesmantelverträge definieren hierbei ganz genau, um was es sich bei einer gesamten Behandlung in einem Fall handelt. So wird die Behandlung immer von derselben Arztpraxis durchgeführt. Die Behandlung erfolgt innerhalb eines Kalendervierteljahres, also eines Abrechnungszeitraumes. Die Behandlung erfolgt zudem am selben Versicherten und zu Lasten nur einer Krankenkasse.

Entwickelt sich aus einer behandelten Krankheit eine weitere oder kommt eine zweite dazu, dann handelt es sich hierbei auch um einen einheitlichen Behandlungsfall. Auch eine unterbrochene Behandlung wegen derselben Krankheit ist als einheitliche Behandlung zu sehen.

Was wenn eine einheitliche Abrechnung nicht möglich ist?

Es kann dazu komme, dass eine einheitliche Abrechnung nur über die KV oder nur die KVZ durch das Fehlen einer Gebührenziffer für eine Leistung nicht möglich ist. Der MKG-Chirurg muss in diesem Fall hinnehmen, dass er eine der Leistungen nicht abrechnen kann, wenn es nicht zu einer zu großen Belastung für ihn kommt. Das kann dann sein, wenn die Abrechnung von Kernleistungen nicht erfolgen kann oder die Belastung von nicht zahlbaren Leistungen gleichheitswidrig ist. Allerdings ist das in der Regel nur selten der Fall. Denn die ärztlichen Leistungen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ und in den meisten Fällen auch immer eine Gebühr für die zahnärztlichen Leistungen vorgesehen sein wird.

Dieses Splittingverbot gilt auch dann, wenn es sich um eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis handelt, in der einer der Partner ein Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg ist. Auch dann, wenn seine Tätigkeiten ausgelagert werden. So darf auch eine Gemeinschaftspraxis die MKG-Abrechnung nicht splitten, auch wenn mehrere der Partner an der Behandlung beteiligt waren. Zum Beispiel wenn der erste Termin bei einem Zahnarzt stattfand, der den Patienten nach der gründlichen Untersuchung an seinen MKG-Partner weiter verwiesen hat.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.