PartG mbB – Definition & Besonderheiten

Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung handelt es sich um eine relativ neue Rechtsform. Sie existiert erst seit dem 19. Juli 2013. Seither erlaubt das Gesetz die Gründung einer Partnerschaft mit Beschränkung der Haftung aller beruflichen Fehler auf das Gesellschaftsvermögen sowie den Ausschluss der persönlichen Haftung. Diese Beschränkung betrifft allerdings nur diejenigen Rechtsgeschäfte, die mit der Berufsausübung verbunden sind. Folglich bleibt die Haftung für Ansprüche aus Miet- und Arbeitsverträgen oder aus der Bestellung von Büromaterialien für alle Gesellschafter bestehen. Die Gründung einer PartG mbB ist gerade für Freiberufler eine tatsächliche Alternative zur bisherigen Rechtsform der GmbH & Co. KG. Jeder Gesellschafter muss einen Beitrag zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Gesellschaft erbringen. Dies muss im Vorfeld vertraglich vereinbart werden.

Für welche Berufsgruppe ist die PartG mbB geeignet?

Diese Gesellschaftsform eignet sich für Freiberufler, wie zum Beispiel: Steuerberater, Architekten, Ärzte oder kurz gesagt, alle Selbstständigen, die keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus einem Gewerbebetrieb erzielen. Die Voraussetzungen für die Gründung einer PartG mbB ist zunächst, dass die Firmierung den Zusatz „mbB“ oder „mit beschränkter Berufshaftung“ beinhaltet und dies auch auf Geschäftsbriefen kenntlich gemacht werden muss. Darüber hinaus hat die Eintragung im Partnerschaftsregister zu erfolgen. Weiterhin ist eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Die Vorteile der PartG mbB

Die Vorteile einer PartG mbB liegen definitiv darin, dass alle Partner von der Haftungsbegrenzung profitieren, solange die Schäden aufgrund von einer fehlerhaften Berufsausübung entstanden sind. Bei der bisherigen Partnerschaft musste der mit dem Auftrag befasste Partner für diese Schäden unbeschränkt haften. Die Gründung einer PartG mbB hat auch steuerliche Vorteile. So ist der Zusammenschluss mehrerer Freiberufler noch immer keine Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, sodass die Partnerschaft nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Außerdem kann die PartG mbB ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, der Einnahmenüberschussrechnung, ermitteln. Im Gegensatz zur GmbH & Co. KG muss mithin keine Bilanz erstellt werden. Ein weiterer Vorteil der PartG mbB liegt darin, dass den Partnern mehr Rechtssicherheit im Haftungsfall geboten wird und im Gegensatz zur GmbH kein Mindestkapital notwendig ist.

Die Nachteile der PartG mbB

Einen Nachteil der PartG mbB bekommt man gleich bei der Gründung zu spüren. Hier fallen Notar- und Anwaltskosten an. Weiterhin muss ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt werden. An diesen werden auf Grund des Schriftformerfordernisses höhere formale Anforderungen gestellt. Einen weiteren Nachteil bekommen die Gesellschafter spätestens im Rentenalter zu spüren, da es nicht möglich ist, Pensionsrückstellungen zu bilden. Weiterhin ist eine Trennung von Beteiligung und Geschäftsführung ebenfalls unmöglich. Somit ist nicht ganz klar festgelegt, wer zu wie vielen Teilen an der PartG mbB beteiligt ist.

Wie läuft die Gründung ab?

Der erste Schritt bei der Gründung einer PartG mbB ist die Erstellung des Partnerschaftsvertrages. Anschließend wird die Gesellschaft ins Partnerschaftsregister eingetragen. Häufig wird eine derartige Gesellschaft in der Praxis von Steuerberatern oder Ärzten gegründet. Der Partnerschaftsvertrag hat eine Vielzahl von gesetzlichen und formellen Anforderungen zu erfüllen. Deshalb empfiehlt es sich, einen Notar oder Anwalt zurate zu ziehen. Eine Gründung kann auch durch Umwandlung erfolgen. Da die Gründung einer PartG mbB erst seit 2013 erfolgen kann, wurden bis zu diesem Zeitpunkt oftmals GbRs gegründet. Mittels des Umwandlungssteuergesetzes kann eine PartG mbB auch in Form einer Umwandlung von einer GbR gegründet werden.

Haftung und Steuern

Bezüglich der Haftung ist zwischen dem Innen- und dem Außenverhältnis zu differenzieren. Das Innenverhältnis betrifft jegliche Vorgänge innerhalb der Gesellschaft. Das PartGG (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe) enthält keinerlei Regelungen, wie die Gesellschafter ihre Geschäftsführung sowie das Innenverhältnis auszugestalten haben. Dies müssen sie selbst im Gesellschaftsvertrag festlegen. Für die Haftung im Außenverhältnis sind jedoch klare Regeln festgelegt. Grundsätzlich gilt die Einzelvertretungsbefugnis d.h., dass jeder Gesellschafter dazu befugt ist, die Gesellschaft nach außen unbeschränkt zu vertreten. Abweichende Regelungen müssen im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Dies ist ins Partnerschaftsregister einzutragen. Sofern jedoch ein Fehler während der Bearbeitung eines Falles unterläuft, haften hierfür nur die Gesellschaft sowie diejenigen Gesellschafter, die mit der Bearbeitung eines Auftrages befasst waren. Aus steuerlicher Sicht gibt es keinen Unterschied zur GbR. Es gilt das Prinzip der Einzelbesteuerung. Mithin wird nicht die Gesellschaft besteuert, sondern die hinter ihr stehenden Personen.

Fazit zur PartG mbB

Abschließend ist zu sagen, dass diese Rechtsform für Freiberufler einfach zu handhaben ist. Bezüglich der Haftung bietet dieses Modell zahlreiche Vorteile zur GbR. Aus steuerlicher Sicht ist die PartG mbB eher uninteressant. In der Praxis bietet sich dieser Zusammenschluss bei Ärzten aus unterschiedlichen Fachbereichen geradezu an.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.