Rechtsform Partnerschaftsgesellschaft (PartG) – Definition & Besonderheiten

Bei einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) handelt es sich um einen Zusammenschluss von Freiberuflern. Freiberufler sind beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater. Da es sich um kein Handelsgewerbe handelt, wie bei einer KG oder OHG, kann eine PartG nur von Angehörigen freier Berufe betrieben werden. Die gemeinsame Ausübung des freien Berufs muss den Gegenstand des Unternehmens darstellen.

Auszug aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG:

„Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.“

Die Vorteile einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Ein ganz klarer Vorteil der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) liegt in der Haftungsbeschränkung für berufliche Fehler. Hierbei ist eine persönliche Haftung des einzelnen Partners ausgeschlossen. Die Haftung ist lediglich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Des Weiteren ist der Name der PartG geschützt und im öffentlichen Register geführt. Unter diesem Namen verfügt die PartG über volle Rechtsfähigkeit.

Die Nachteile einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Es existieren ein Paar Nachteile, die mit der Gründung einer PartG bzw. den Kosten für eine Gründung verbunden sind. Es ist notwendig, dass die Partner einen Gesellschaftervertrag aufsetzen. Um diesen rechtssicher zu gestalten, ist es notwendig, einen fachkundigen Anwalt bzw. einen Notar zu konsultieren. Dieser Aufwand und die Registereintragung sind mit Kosten verbunden, die es bei der Gründung zu berücksichtigen gilt.

Was ist bei der Gründung zu beachten?

Zunächst muss bei der Gründung ein Gesellschaftsvertrag vorliegen. Dieser bedarf der Schriftform. Er muss den Sitz der Partnerschaft und den Gegenstand des Unternehmens beinhalten sowie Namen, Vornamen und den Wohnort eines jeden Partners. Überdies muss er den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf der Partner enthalten. Nach Abschluss des Vertrags ist die Partnerschaft beim zuständigen Registergericht einzutragen. Ist dies erfolgt, kann die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen.

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) im Rechtsverkehr

Bezüglich des Rechtsverkehrs ist das Innen- sowie Außenverhältnis zu beachten, in dem die Partner auftreten. Das Innenverhältnis regelt die Geschäftsführung der PartG. Sofern im Gesellschaftervertrag keine abweichende Regelung getroffen ist, tritt die PartG im Innenverhältnis wie eine OHG auf. Von der Geschäftsführung können einzelne Partner nur bedingt ausgeschlossen werden. Sie können von der Führung der sonstigen Geschäfte ausgeschlossen werden, nicht aber von der Führung der freiberuflichen Aufgaben. Das Außenverhältnis bezieht sich auf die Haftung und Vertretung. Es gilt zunächst die Einzelvertretungsbefugnis. Demnach ist jeder Gesellschafter dazu bevollmächtigt, die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) im Außenverhältnis unbeschränkt zu vertreten. Der Gesellschaftsvertrag kann durch explizite Regelungen die Gesamtvertretungsbefugnis eines Partners festlegen. Eine Eintragung ins Partnerschaftsregister ist zwingend notwendig. Die Erteilung einer Prokura ist aufgrund der freiberuflichen Tätigkeit nicht möglich. Bezüglich der Haftung ist vorgesehen, dass grundsätzlich zunächst ausschließlich die Gesellschaft haftet. Ist der Schaden bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstanden, haftet der Partner als Gesamtschuldner, der mit der Bearbeitung eines Auftrages befasst war. Dies ist in der Praxis besonders relevant, sofern sich unterschiedliche Fachärzte zu einer Praxisgemeinschaft zusammenschließen.

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) im Steuerrecht

Die PartG wird steuerrechtlich genauso behandelt wie eine GbR. Das heißt, hier erfolgt das Prinzip der Einzelbesteuerung. Hierbei werden die natürlichen Personen besteuert, die hinter der Gesellschaft stehen. Mithin ist die PartG kein selbstständiges Steuersubjekt. Sie dient lediglich dazu, die Einkünfte der Gesellschafter zu ermitteln. Weiterhin ist zu erwähnen, dass die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) nicht buchführungspflichtig ist. Sie kann ihre Einkünfte gem. § 4 Abs. 3 EStG mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln und ist von der Abgabe einer Bilanz befreit.

Fazit zur Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Abschließend ist zu sagen, dass die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) gerade bei Freiberuflern mittlerweile eine sehr beliebte Rechtsform darstellt. Sie ist insbesondere für Arztpraxen unkompliziert zu handhaben. Der Partnerschaftsvertrag kann aufgrund seiner Satzungsfreiheit individuell auf die Partner zugeschnitten werden. Im Vergleich zur Freiberufler-GmbH oder der GbR stellt die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) eine echte Alternative dar.

 

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