Selbstständig im Reisegewerbe mit Reisegewerbekarte – so geht’s!
Immer mehr Menschen spielen mit dem Gedanken, durch eine Selbstständigkeit endlich zum eigenen Chef zu werden und sich gänzlich unabhängig von den Zwängen einer Angestelltentätigkeit zu bewegen. Natürlich ist auch die Selbstständigkeit mit enorm viel Arbeit und Vorbereitungen verbunden. Speziell im Reisegewerbe gibt es dabei auch eine ganze Menge an verschiedenen Faktoren zu beachten, beispielsweise im Hinblick auf die Reisegewerbekarte. Die wenigsten Menschen wissen dabei jedoch genau, welche Kriterien zu beachten sind und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Selbstständigkeit im Reisegewerbe durchgeführt werden kann.
Die Grundlagen im Reisegewerbe
Das Reisegewerbe wird den sogenannten genehmigungspflichtigen Gewerben zugeordnet. Auf der Grundlage des § 55 der Gewerbeordnung (GewO) wird diejenige Person als Inhaber und Ausübender eines Reisegewerbes angesehen, der ohne eine vorherige Bestellung auf gewerbsmäßiger Grundlage entweder ohne eigene Niederlassung oder aber außerhalb seiner sonstigen gewerblichen Niederlassung tätig ist. Hierbei wird nicht unterschieden, ob die ausübende Person selbstständig oder unselbstständig auftritt oder welche Natur die berufliche Tätigkeit hat. Sowohl der Handel als auch die Darstellung von Kunst ist gemeint. Dies bedeutet, dass für die Tätigkeit im Reisegewerbe auch eine Reisegewerbekarte benötigt wird. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regelung, da die GewO auch reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten kennt. Ein Beispiel für eine derartige Tätigkeit ist der Handel auf einem Markt zu festgesetzten Terminen. Übt eine Person jedoch eine reisegewerbepflichtige Tätigkeit aus, so ist die entsprechende Karte stets mitzuführen. Die Karte kann bei dem Gewerbeamt, welches regional für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Selbstständigen zuständig ist, unbefristet oder auch befristet erhalten werden.
Alle wichtigen Fakten rund um die Reisegewerbekarte
Die reisegewerbekartenpflichtige Tätigkeit wird gesetzmäßig als direkte Tätigkeit ausgelegt. Dies bedeutet, dass die ausübende Person die Karte nur mitzuführen braucht. Ist eine Person in einer angestellten Tätigkeit für eine selbstständige Person tätig, so darf sie die Reisegewerbekarte des Selbstständigen für diese Tätigkeit nutzen. Ein Angestellter muss demnach keine eigene beim Gewerbeamt beantragen. Es muss allerdings eine beglaubigte Kopie der Karte genutzt werden, wenn die angestellte Person Kundenkontakt hat.
Die Anmeldung von einem Reisegewerbe
Um ein Reisegewerbe auszuüben, muss dieses Gewerbe angemeldet werden. Für gewöhnlich ist hierfür das Ordnungsamt zuständig. Es gibt jedoch bundesweit Unterschiede, da es in einigen Bundesländern eigene Stellen hierfür gibt. Für die Anmeldung von einem Reisegewerbe werden diverse Originaldokumente benötigt. Der Selbstständige muss über einen gültigen Personalausweis verfügen und zwei aktuelle Passfotos vorlegen können. Überdies wird die Steuerbescheinigung des Finanzamts sowie Aufenthaltsberechtigung bzw. Aufenthaltserlaubnis nebst einem polizeilichen Führungszeugnis und einer Auskunft des Gewerbezentralregisters für die Anmeldung benötigt. Bezieht sich die Tätigkeit in dem Reisegewerbe auf den Handel mit Lebensmitteln, wird auch Infektionsschutzbelehrung – das frühere Gesundheitszeugnis – benötigt. Sollte der Selbstständige eine GmbH oder eine OHG gegründet haben bzw. als eingetragener Kaufmann tätig sein, so wird auch der Auszug aus dem Genossenschaftsregister bzw. Handelsregister benötigt.
Die Verwaltungsgebühr für das Reisegewerbe bzw. die Reisegewerbekarte
Die Verwaltungsgebühr für das Reisegewerbe bzw. die Reisegewerbekarte ist bundesweit nicht einheitlich geregelt und schwankt dementsprechend in ihrer Höhe in den jeweiligen Bundesländern. Pauschalisiert lässt sich jedoch sagen, dass die Höhe in einem Rahmen von 40 Euro bis maximal 400 Euro angesetzt ist. Die Höhe hängt zudem davon ab, ob der Selbstständige eine befristete oder unbefristete Reisegewerbekarte beantragen möchte. Eine befristete Reisegewerbekarte kann Kosten in Höhe von 40 Euro verursachen, während die unbefristete Reisegewerbekarte dementsprechend bis zu 400 Euro kosten kann. Die zusätzlichen Kosten für die erforderlichen Dokumente der Anmeldung sowie der Passfotos müssen natürlich zusätzlich einkalkuliert werden. Dafür jedoch ist die Reisegewerbekarte bundesweit mit bindendem Charakter gültig.
Besonderheiten und Ausnahmen zum Reisegewerbe
Mitunter ist die Anmeldung von einem Reisegewerbe überhaupt nicht erforderlich. Zu den sogenannten reisegewerbefreien Tätigkeiten, für die dementsprechend auch keine Reisegewerbekarte erforderlich ist, zählen der Vertrieb von eigenständig erwirtschafteten Rohstoffen aus der Forst- bzw. Landwirtschaft sowie dem Imkereibetrieb. Auch dann, wenn das Reisegewerbe lediglich an einem Wohnsitz, der weniger als 10.000 Einwohner hat, durchgeführt wird, ist die Anmeldung nicht erforderlich. Auch Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter benötigen keine Anmeldung. Überdies ist die Anmeldung ebenfalls nicht erforderlich, wenn nur eine Tätigkeit auf einer Messe oder sonstigen – unregelmäßig stattfindenden – Veranstaltungen ausübt. Der Verkauf von Druckerzeugnissen aus eigener Herstellung auf öffentlichen Zuwegen sowie auf den Veranstaltungen ist ebenfalls nicht reisegewerbepflichtig und bedarf daher auch keiner Reisegewerbekarte. Das Reisegewerbe bzw. die Reisegewerbekarte hat überdies auch keinerlei Auswirkungen auf die steuerliche Situation des Selbstständigen.