Wissenswertes zur Kapitalertragsteuer
Grundsätzlich gilt die Vorgabe, dass nach Ablauf eines Jahres in Deutschland eine Steuererklärung abgegeben werden muss. Je nachdem, ob diese einen Überschuss oder eine Nachzahlung ergibt, erhält der Betroffene eine Steuergutschrift oder muss Steuern nachzahlen. Das gilt allerdings nicht für Kapitalerträge. Denn die Kapitalertragsteuer wird unmittelbar bei Gutschrift des Kapitalbetrages an der Quelle, die meist die Bank ist, einbehalten und geht von dort direkt an das Finanzamt.
Bestandteil des Einkommensteuergesetz
Die Kapitalertragsteuer gehört zu den Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes. Sie muss grundsätzlich für alle Erträge, die aus Kapital entstehen, geleistet werden. Dazu zählen:
- Dividenden aus Aktien
- Zinsen
- Kursgewinne
- Erträge aus Lebensversicherungen
Die Höhe dieser Steuer liegt bei 25 Prozent der Kapitalerträge, die die gesetzlichen Freibeträge überschreiten. Dazu kommt dann noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Wenn die Einnahmen die Freibetragsgrenze überschreitet, müssen die Kapitalerträge in der Einkommensteuerklärung angegeben werden.
Wer muss keine Kapitalertragsteuer zahlen?
Wer nur geringes Einkommen hat oder Rentner bzw. Student ist, kann bei seinem zuständigen Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Damit werden die Betroffenen bis zu drei Jahre von der Kapitalertragsteuerpflicht befreit. Außerdem ist keine Kapitalertragsteuer zu zahlen, wenn die Erträge des Kapitals innerhalb der Freibeträge von 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1602 Euro für Ehepaare liegen.
Die Steuer wird direkt von der Bank abgeführt
Normalerweise verbucht die Bank direkt die Kapitalertragsteuer, wenn das dort veranlagte Kapital, Zins- oder Dividendenerträge aus Wertpapier- und Termingeldanlagen ergibt. Der Kunde erhält einen entsprechenden Bescheid der Bank, der bei der Einkommensteuererklärung beigelegt werden muss. Nur dann können die bereits geleisteten Beträge auch berücksichtigt werden. Es kann vorkommen, dass die bereits geleistete Steuerzahlung auch wieder retour erstattet wird. Dies tritt dann ein, wenn entsprechende Belege vorgewiesen werden und um eine sogenannte Günstigerprüfung gebeten wird.
Kapitalertragsteuer ist Quellensteuer
Grundsätzlich muss jeder Gewinn aus einem Kapitalertrag entsprechend versteuert werden. Die Kapitalertragsteuer ist eine sogenannte Quellensteuer, das bedeutet, dass sie von der auszahlenden Stelle, also der Bank bzw. der Versicherung, direkt einbehalten und an die Finanzbehörde weitergeleitet werden muss. Für die unterschiedlichen Kapitalerträge gibt es auch verschiedene prozentuale Abschläge. Grundsätzlich liegt der Steuersatz für Dividenden bei 20 Prozent, für Zinsen bei 30 Prozent und für anonyme Tafelgeschäfte bei satten 35 Prozent. Dazu ist jeweils der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und Kirchensteuer in der Höhe von acht oder neun Prozent dazu zu rechnen. Letztgenannte wird im Übrigen nur dann einbehalten, wenn im Vorfeld der Anleger einen entsprechenden Antrag auf den Abzug der Kirchensteuer bei seinem Finanzamt eingebracht hat. Das ist im Einkommenssteuergesetz, genauer gesagt im § 43 (a) so geregelt. Mit diesem Abzug verringert sich in der Folge die Steuer auf die Kapitalerträge in minimalem Umfang. Wer Erträge aus:
- privaten Darlehen
- Zinsen aus Hypotheken oder Grundschulden
- bei Rentnern Renten aus Rentenschulden
- Kapitallebensversicherungen oder Veräußerungen einer stillen Gesellschaft
- Fremdwährungsgeschäften
bezieht, muss auch diese natürlich entsprechend einer Steuer zuführen. Sie unterliegen zwar nicht der Kapitalertragsteuer, sind aber auch nicht komplett steuerfrei und müssen in jedem Fall in der jährlichen Steuererklärung ans Finanzamt angegeben werden.
Der Unterschied zwischen Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer ist einfach
Oftmals werden die Begriffe Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer gleichbedeutend verwendet. Doch das ist nicht ganz richtig, denn die Kapitalertragsteuer ist eine reine Form der Abgeltungssteuer. Diese gibt es in Deutschland seit dem 01. Januar 2009 und ersetzt seither die bis dato geltende Besteuerung von Einkünften aus Kapitalerträgen. Davor wurden diese entweder als Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlagsteuer versteuert, wobei sie in der Steuererklärung zum normalen Einkommenssteuersatz angegeben wurden. Seit 2009 ist es nicht mehr notwendig, Kapitalerträge dort jährlich anzuführen, da sie ja mit der Abgeltungssteuer bereits erledigt sind.
Einfaches fiktives Beispiel zur Veranschaulichung
Wer ein Sparbuch mit 5000 Euro Guthaben hat, bekommt dafür jährlich 80 Euro Zinsen gut geschrieben. Vor dem 01.01.2009 musste davon die Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30 Prozent gezahlt werden. Das ergibt 24 Euro Kapitalertragsteuer. Seit 01.01.2009 gilt nun die Abgeltungssteuer, womit nur mehr 25 Prozent Steuern auf die Zinsen fällig sind, das sind bei einem Guthaben von 5000 Euro nur mehr 20 Euro, die ans Finanzamt zu zahlen sind.
Weitere Besonderheiten der Kapitalertragsteuer
Bis 2009 waren Aktiengewinne nach einem Jahr Halten komplett steuerfrei. Wer heute seine Aktien länger als ein Jahr hält, der muss sie zu den Einkünften aus Kapitalerträgen zählen und damit die entsprechende Steuer in Höhe von 25 Prozent zahlen.